Grundsätzlich richtet sich das Honorar für Bewertungsleistungen von Immobilien, Grundstücken oder Rechten (Erbaurechte, Wohnungsrechte usw.) nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien untereinander treffen.
Ausgenommen hiervon sind Leistungen, die für Gerichte oder Staatsanwaltschaften erbracht werden, da diese nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet werden.
Die Basis für die Honorarermittlung bildet in der Regel der ermittelte Wert. Einen ersten Anhaltspunkt für die einzelvertragliche Regelung kann die fortgeschriebene Honorartafel für Bewertungsleistungen geben.
Rufen Sie uns an! Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.